Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen
Vormerkung:
Zur Vereinfachung der Sprache werden die Geschlechter nicht genannt, wenn eine geschlechtsneutrale Formelbildung nicht möglich ist. In diesen Fällen umfassen die verwendeten männlichen Bezeichnungen auch weibliche Formen.
1. Angebot und Vertragsabschluss
Die Erteilung einer vom Käufer/Kunden unterzeichneten Bestellung/Anfrage ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung einer innerhalb dieser Frist abgegebenen Bestellung annehmen.
2. Überlassene Unterlagen
Wir behalten und bei allen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir autorisieren den Besteller/Auftraggeber mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Soweit wir Kundenangebote nicht annehmen innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist, sind diese Unterlagen an uns unverzüglich zurückzugeben.
3. Preise und Zahlung
3.1 Unsere Preise sind Netto-Preise. Die Umsatzsteuer, ggf. Verpackungskosten, Liefer- und Versandkosten werden separat ausgewiesen.
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3.2 Der Kaufpreis wird ausschließlich auf das auf der folgenden Seite aufgeführte Konto über wiesen. Der Abzug von Skonto ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig.
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3.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung des Kaufpreises innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Der Verzugszinssatz beträgt 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Im Falle der Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens, hat der Kunde die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedriger entstanden ist.
4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Dem Besteller/Auftraggeber steht ein Anspruch auf Aufrechnung nur zu, wenn sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zur Geltendmachung ist der Kunde auch dann berechtigt, wenn er eine Forderung oder eine Gegenforderung aus demselben Kaufvertrag/Auftrag bestätigt. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller/Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Lieferzeit
5.1 Sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, handelt es sich bei unseren Lieferterminen und unserer Lieferzeit um unverbindliche Angaben.
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5.2 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers/Auftraggebers voraus. Eine Einrede vom nicht erfüllten Vertrag bleibt vorbehalten.
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5.3 Nach Ablauf von 10 Wochen ab Lieferdatum / unverbindlicher Lieferfrist kann uns der Kunde schriftlich zur Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Halten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht ein oder wenn andere Gründe zum Verzug führen, so hat uns der Kunde hierzu eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht die Nachfrist erfolglos, ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Dies ist nicht möglich, wenn wir die Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten können. Zum Beispiel, wenn unsere Lieferanten ihrerseits keine Liefertermine einhalten können.
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5.4 Kommt der Besteller/Auftraggeber sonstigen Mitwirkungspflichten nicht nach oder verletzt diese grob, behalten wir uns vor, Schadensersatz, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitere Forderungen bleiben vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt seinerseits der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden in der geforderten Höhe nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Kaufsache geht zu diesem Zeitpunkt auf den Besteller/Auftraggeber über, wenn Letzterer in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
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5.5 Sonstige gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers/Auftraggebers wegen Lieferverzug bleiben unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag/Auftrag vor.
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6.2 Der Besteller/Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache bis zum Übergang des Eigentums auf ihn, pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden vollständig zum versicherbaren Neuwert abzusichern (Hinweis: bei Verkauf qualitativ hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, muss der Käufer/Auftraggeber diese auf eigene Kosten unverzüglich durchführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn die gelieferte Ware einer Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Besteller/Auftraggeber haftet für einen uns entstandenen Ausfall, wenn der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten.
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6.3 Der Besteller/Auftraggeber nimmt eine Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware stets Namens und im Auftrag für uns vor. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers/Auftraggebers an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der Kaufsache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dies gilt ebenso für den Fall der Vermischung. Ist die Vermischung in der Weise erfolgt, dass der Gegenstand des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, erklärt sich der Kunde einverstanden, dass er uns anteilmäßig das Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Um unserere Forderungen gegen den Besteller/Auftraggeber zu sichern, werden vom Besteller/Auftraggeber auch solche Forderungen an uns abgetreten, die ihm durch eine Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
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6.4 Wir verpflichten uns, uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers/Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die gesicherte Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
7. Gewährleistung und Mängelrüge
7.1 Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebots- und Liefermaterialien enthaltenen Angaben von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind die darin enthaltenen Abbildungen oder Grafiken nur annähernd maßgebend.
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7.2 Entspricht der Liefergegenstand den nachfolgend aufgeführten subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen nicht, sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, soweit uns das Recht zusteht, andere Maßnahmen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
Die Sache entspricht nicht den subjektiven Anforderungen, wenn
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a) sie nicht in der zwischen dem Besteller/Auftraggeber und uns vereinbarten Beschaffenheit ist oder
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b) sie nicht gemäß unserem Vertrag/Auftrag verwendet werden kann oder
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c) sie nicht mit dem vereinbarten Zubehör und einer Anleitung, einschließlich einer Montage- und Installationsanleitungen, geliefert wird.
Sofern nichts anderes zwischen uns und dem Besteller/Auftraggeber unter Berücksichtigung der geltenden Informationen und behördlichen Auflagen vereinbart ist, entspricht die Ware nicht den objektiven Anforderungen, wenn
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a) sie sich nicht für den normalen Gebrauch eignet oder
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b) sie nicht die Eigenschaften aufweist, die bei Sachen desselben Typus üblich sind und die der Besteller/Auftraggeber voraussetzen kann unter Berücksichtigung, dass diese von einem unserer Vertragspartner oder in deren Auftrag, speziell in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden oder
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c) wenn es nicht der Qualität des Musters oder der Vorlage entspricht, die oder welche wir dem Besteller/Auftraggeber vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben, oder
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d) wenn keine Übergabe mit dem entsprechenden Zubehör samt Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen erfolgt, deren Empfang der Besteller/Auftraggeber erwarten kann.
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Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Besteller/Auftraggeber und uns über die objektiven Anforderungen der Sache setzt voraus, dass der Besteller/Auftraggeber vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
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Zwischen dem Besteller/Kunden und uns gilt hinsichtlich der objektiven Anforderungen an die Ware eine abweichende Vereinbarung, wenn davon ausgegangen werden muss, dass bestimmte Abweichungen der Eigenschaften an der Ware vorliegen und der Besteller/Kunde vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
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7.3 Der Besteller/Auftraggeber kann frei wählen, ob wir durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung die Anforderungen erfüllen sollen. Wenn jedoch die Kosten unverhältnismäßig hoch erscheinen, können wir die gewählte Art der Nachbesserung vom Besteller/Auftraggeber verweigern, und eine andere Art der Nachbesserung ohne erhebliche Beeinträchtigungen für den Besteller/Auftraggeber bleibt. Während der Zeit der Nachbesserung kann der Besteller/Auftraggeber keine Verringerung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn mit dem erfolglosen zweiten Versuch sich nicht der Mangel beseitigen lässt. Ist die Nachbesserung nicht realisierbar oder haben wir die Nachbesserung verweigert, kann der Besteller/Auftraggeber entweder eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Sobald der Besteller/Auftraggeber uns über den Mangel informiert hat, eine angemessene Frist verstrichen ist und bis dahin keine Nachbesserung erfolgt ist, ist der Besteller/Auftraggeber genauso zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt.
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7.4 Schadensersatzansprüche wegen Fehlschlagens kann der Besteller/Käufer nur geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die weitere Nachbesserung verweigern. Sobald der Besteller/Auftraggeber uns über den Mangel informiert hat, eine angemessene Frist verstrichen ist und bis dahin keine Nachbesserung erfolgt ist, ist der Besteller/Auftraggeber zudem berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
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7.5 Wir haften für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Vertragspartner beruhen, sowie für Schäden, die die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfassen, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzungen als auch Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Vertragspartner zurückzuführen sind. Haben wir in Bezug auf die Ware oder Teile dessen eine Qualitäts- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben, haften wir im Rahmen dieser Garantie.
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7.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, beginnend ab Übergang der Ware oder Abschluss des Auftrages. Tritt innerhalb der Verjährungsfrist ein Mangel auf, verlängert sich die Verjährung bis zum Ablauf des vierten Monats, in dem der Mangel erstmals aufgetreten ist.
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Hinweis: Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr. Bei Baumaterialien – wenn von uns eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, handelt es sich um gebrauchte Baumaterialien, reduziert sich die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr.
8. Sonstiges
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Sofern manche Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sind oder werden oder eine Lücke enthalten, sind die übrigen Bestimmungen inhaltlich hiervon unberührt.
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Anmerkungen
Eine verkürzte Verjährung ist nur wirksam, wenn der Besteller/Auftraggeber vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist informiert wurde und die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung
Der Verkäufer trägt gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten).
Höhe der Verzugszinsen
Ab Beginn des Verzugs zahlt der Käufer/Auftraggeber dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher/Privatperson beteiligt, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz.